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Allgemeine Informationen zur anatomischen Körperspende

Die Entwicklung der medizinischen Wissenschaft auf ihren derzeitigen Stand gründet sich in weitem Umfang auf die Erkenntnisse, die die Anatomie im Laufe der Jahrhunderte gewonnen hat. Die Anatomie wird auch in Zukunft einen wesentlichen Anteil an der Erforschung und Lehre neuer Heilmethoden haben. Somit kommt dem anatomischen Unterricht am menschlichen Leichnam eine entscheidende Bedeutung für die ärztliche Aus- und Weiterbildung zu. Die medizinischen Fakultäten der Universitäten haben daher auch stets den anatomischen Unterricht als wesentlichen und unerlässlichen Bestandteil der Medizinerausbildung angesehen. Voraussetzung für eine solche Ausbildung ist jedoch, dass genügend Leichname zur Verfügung stehen.

Woher kommen die Leichen, an denen Ärzte ausgebildet werden? Das Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen über den eigenen Körper kann auch nach dem Tode hinaus ausgeübt werden. Unter der Voraussetzung, dass nicht die Rechte anderer verletzt oder gegen die guten Sitten verstoßen wird, kann deshalb aus freiem Willen und verbindlich festgelegt werden, was mit dem Körper nachdem Tode geschehen soll. In allen Kulturstaaten der Welt gibt es Menschen, die letztwillig bestimmen, daß ihr Körper nach dem Tode einem Anatomischen Institut übergeben wird. Viele Menschen erklären sich zur Spende ihres Körpers in dem Bewusstsein bereit, auch nach ihrem Tode noch einer guten Sache zu dienen, andere danken damit dafür, dass ihnen im Leben sachkundige ärztliche Hilfe zuteil geworden ist.

Gegenwärtig stehen fast allen Anatomischen Instituten der Bundesrepublik Körperspenderinnen und Körperspenderin ausreichender Zahl zur Verfügung. Heute sind ca. 100.000 Körperspendevereinbarungen noch lebender Personen in den Unterlagen der Anatomischen Prosekturen der Bundesrepublik registriert. Die Körperspende richtet sich - analog zur Spende einzelner Organe -  in der Bundesrepublik nach allgemeinen sowie nach den Rechtsvorschriften des Transplantationsgesetzes. Eingriffe am toten Körper sind dementsprechend nur mit Einwilligung des Betroffenen (im Sinne einer 'engen Zustimmung') zulässig, wären aber auch mit Einwilligung von Angehörigen (im Sinne einer 'erweiterten Zustimmung') durchführbar.

Eine zu Lebzeiten abgegebene Zustimmung zur Körperspende im Rahmen einer Vereinbarung mit einem Anatomischen Institut stellt daher die rechtmäßig eindeutige Erlaubnis zur Nutzung des toten Körpers für die Aus- und Weiterbildung in der Medizin sowie auch für die Art der späteren Beisetzung dar. Eine Einwilligung durch Angehörige ist in diesem Fall nicht notwendig.

Voraussetzungen für den Abschluss einer Körperspendevereinbarung (Stand Januar 2008) mit dem Anatomischen Institut der Universität des Saarlandes sind:

1.  Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung müssen Körperspender mindestens 18 Jahre alt sein. In Ausnahmefällen ist eine Vereinbarung auch für Personen unter 18 Jahren möglich.

2.  Der Wohnort muss im Einzugsbereich des Anatomischen Institutes liegen, d.h. maximal 40-50 Kilometer von Homburg/Saar entfernt.

3.  Die Finanzierung der Körperspende muss gesichert sein.


Wichtiger Hinweis


Wegen Wegfalls des gesetzlichen Sterbegeldes ab Januar 2004 ist von gesetzlich wie auch von privat Krankenversicherten die Finanzierung der Körperspende auf eine durch die/den Körperspender/in zu regelnde Art und Weise (z.B. durch eine Sterbegeldversicherung, durch Anlage eines Sparbuches zugunsten der Universität oder eine testamentarische Nachlassverfügung in Höhe von 1100 Euro) zu gewährleisten. Mit diesem Betrag können die später auftretenden Kosten (Überführung, Einäscherung, Friedhofsgebühren etc.) von Seiten der Universität abgedeckt werden (Stand Januar 2008). Ist die Finanzierung zum Zeitpunkt des Todes nicht gesichert, muss die Universität die Körperspende ablehnen.