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5. Entstehen den hinterbliebenen Angehörigen Kosten aufgrund der Körperspende?
Für die Überlassung des Körpers nach dem Tode und zur Klarstellung des letzten Willens ist die Unterzeichnung einer Vereinbarung mit dem Anatomischen Institut der Universität des Saarlandes in Homburg erforderlich. Diese Vereinbarung ist kein Vertrag, sondern ein Vermächtnis, d. h. eine Absichtserklärung, die von Vermächtnisgeber und Vermächtnisnehmer jederzeit ohne Nennung von Gründen rückgängig gemacht werden kann. Das Formular der Vereinbarung muss handschriftlich ausgefüllt, datiert, unterschrieben und an das Anatomische Institut zurückgesandt werden. In einem Merkblatt, das Bestandteil der Vereinbarung ist, werden Einzelheiten genau beschrieben. 4. Welche Kosten entstehen zur Zeit durch eine Körperspende-Vereinbarung? Bis Ende 2003 wurde das Sterbegeld der gesetzlichen Krankenkassen den deutschen Universitäten und ihren Anatomischen Instituten zur Finanzierung der Körperspenden überlassen. Durch neue gesetzliche Regelungen im Gesundheitswesen wurde das Sterbegeld zum 01.01.2004 völlig abgeschafft. Da die Universität des Saarlandes leider nicht in der Lage ist, den Wegfall des Sterbegeldes auszugleichen, muss sich die Universität die anfallenden durchschnittlichen Bestattungskosten (Überführung zur Anatomie und zum Krematorium, Sargkosten, Einäscherungs-, Standesamts- und Friedhofsgebühren) in Höhe von zur Zeit 1100 € auf eine durch die Körperspenderin oder den Körperspender, durch Angehörige bzw. Nachlassverwalter zu regelnde Weise erstatten lassen, z. B. durch eine private Sterbegeldversicherung, durch Anlegen eines Sparbuchs zugunsten der Universität, eine testamentarische Nachlassverfügung oder eine zweckgebundene Spende. (Kommt die Körperspende nicht zustande, wird die zweckgebundene Spende an die berechtigten Hinterbliebenen rücküberwiesen.)Ist die Finanzierung der Bestattung zum Zeitpunkt des Todes nicht gesichert, muss die Universität die Körperspende-Vereinbarung als nicht zustande gekommen betrachten. Zurück 5. Entstehen den hinterbliebenen Angehörigen Kosten aufgrund der Körperspende? Nein, für die Angehörigen entstehen keine Kosten. Die Finanzierungsregelungen (für Überführungen, Einäscherung, Gebühren, Friedhof, Grabpflege) sind in der Körperspende-Vereinbarung bereits vor dem Tode festgehalten worden. Kosten entstehen Angehörigen nur in den Fällen, bei denen eine Urnenbeisetzung auf einem anderen Friedhof als in Homburg gewünscht wird. Ja. In den Fällen, in denen eine Organspende für Transplantationszwecke gewollt und möglich ist, der Verstorbene aber gleichzeitig bestimmt hat, dass sein Körper dem Anatomischen Institut überlassen werden soll, sieht das Anatomische Institut die Organspende für Lebende immer als vorrangig an und tritt von der Annahme des Körpers, gleichzeitig aber auch von den damit verbundenen Verpflichtungen zurück. Ja. Eine Körperspende-Vereinbarung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen rückgängig gemacht werden. Hierzu genügt die kurze schriftliche Mitteilung an das Anatomische Institut: "Hiermit trete ich von meiner mit dem Anatomischen Institut der Universität des Saarlandes getroffenen Körperspende-Vereinbarung zurück." Nein. Die Angehörigen sind für die Einhaltung des letzten Willens des Körperspenders mitverantwortlich und können die Vereinbarung nicht rückgängig machen. Prinzipiell ja. Allerdings muss in diesen Fällen eindeutig nachgewiesen werden, dass die Körperspende dem mutmaßlichen Willen des/der Verstorbenen entsprochen hat. Diese Fälle gehören heute zu den sehr seltenen Ausnahmen und die Annahme des/der Verstorbenen wird in der Regel abgelehnt. Da für die anatomischen Untersuchungen unversehrte Körper benötigt werden, werden bereits vorher sezierte oder durch einen schweren Unfall zerstörte Leichname abgelehnt. Durch die Entnahme innerer Organe zur Organtransplantation ist ein Leichnam für die anatomische Untersuchung nicht mehr nutzbar. Ein weiterer Grund für eine Ablehnung sind meldepflichtige infektiöse Krankheiten, da der Leichnam entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen schnellstmöglich beigesetzt werden muss. Kein Ablehnungsgrund sind schwere nichtinfektiöse Krankeiten, die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Körperspende-Vereinbarung noch nicht vorhanden waren, erst mit zunehmendem Alter aufgetreten sind und den Leichnam für anatomische Zwecke nicht mehr oder nur unzureichend einsetzbar machen. Über die Telefonnummern auf der Vereinbarung und dem Spenderausweis wird das Anatomische Institut vom Tod einer Körperspenderin oder eines Körperspenders durch Verwandte, Freunde oder Bekannte, das Krankenhaus oder eine Behörde unterrichtet. Das Anatomische Institut veranlasst dann die Überführung nach Homburg. Die Überführung nach Homburg muss schnellstmöglich erfolgen. Dies bedeutet, dass die übliche Einkleidung und Ausschmückung der Verstorbenen und die Aufbahrung zu Hause oder in der örtlichen Friedhofshalle entfallen müssen. Nach Annahme des verstorbenen Körperspenders und Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Zweiten Leichenschau durch den ärztlichen Prosektor des Anatomischen Institutes wird der Leichnam mit entsprechenden Chemikalien konserviert, d.h. dauerhaltbar gemacht, und kann dann prinzipiell über viele Jahre aufbewahrt werden. Entsprechend der Vereinbarung wird der Leichnam für die Ausbildung der Medizinstudenten im Rahmen eines mehrmonatigen Sektionskurses, für ärztliche Weiterbildungs- und Operationskurse oder für wissenschaftliche Untersuchungen genutzt. In der Regel 1-2 Jahre. Diese Zeit wird für die mindestens sechsmonatige Konservierung und die nachfolgenden Untersuchungen benötigt. Die sehr aufwendige anatomische Untersuchung dauert etwa fünf Monate. In den Fällen, bei denen aus bestimmtenGründen kein Wert auf die übliche Bestattung gelegt wird (Dauerspende), verbleibt der Körper gegebenenfalls im Anatomischen Institut und wird u. U. erst viele Jahre später eingeäschert und beigesetzt. 14. Kann die anatomische Untersuchung Auskunft über die Todesursache geben? Nur in wenigen Fällen. Die Untersuchungen, die Anatomischen Instituten durchgeführt werden, gelten nicht der Feststellung der Todesursache oder von krankhaften Veränderungen des Körpers. Dafür sind die Pathologischen und Rechtsmedizinischen Institute zuständig. Die Anatomie interessiert vielmehr der normal gebaute menschliche Organismus mit all seinen Varianten als Forschungs- und Studienobjekt für die Aus- und Fortbildung der Ärztinnen und Ärzte.Wenn die Feststellung chronischer Leiden (z.B. Staublunge als Berufsrankheit) oder der Todesursache aus versicherungsrechtlichen oder rechtsmedizinischen Gründen wichtig ist, muss die oder der Verstorbene einer Sektion im Pathologischen oder im Rechtsmedizinischen Institut zugeführt werden. Das Anatomische Institut steht einer solchen Sektion nicht im Wege, muss dann aber die Vereinbarung als hinfällig betrachten. Nach Abschluß der Untersuchungen wird der Leichnam in ein Krematorium überführt und dort eingeäschert. Danach wird die Urne bis zur Beisetzungsfeier im Anatomischen Institut aufbewahrt und letztlich auf dem Gräberfeld des Anatomischen Institutes auf dem Homburer Hauptfriedhof in Anwesenheit der Angehörigen anonym beigesetzt. 16. Werden die Angehörigen über die Beisetzung der Urne informiert? Ja. Alle vom Körperspender angegebenen Angehörigen, Freunde und Bekannte werden zu einer akademischen und ökumenischen Trauerfeier und der nachfolgenden Urnenbeisetzung frühzeitig eingeladen. Die Trauerfeiern finden in der Regel Mitte November eines jeden Jahres statt. Nein. Eine Erdbestattung ist nicht möglich. (Diese Regelung gilt für das Anatomische Institut der Universität des Saarlandes.) Nein. Auf Wunsch der Angehörigen kann die Urne auch auf einem anderen Friedhof, z.B.dem Heimatfriedhof beigesetzt werden. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten müssen dann allerdings von den Angehörigen getragen werden. Für die Pflege des Gräberfeldes sorgt das Anatomische Institut unter Zuhilfenahme von Spendengeldern auf unbegrenzte Zeit. Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne. Sie können uns telefonisch, schriftlich oder per E-Mail ansprechen. Anatomisches Institut Sekretariat Frau Helga Meyer Herr Dr. med. Kurt W. Becker
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