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Fragen


1. Wer kann seinen Körper nach dem Tode für wissenschaftliche und Lehrzwecke zur Verfügung stellen?

2. Kann man seinen Körper an ein Anatomisches Institut 'verkaufen'? Erhält man eine finanzielle Entschädigung für die Körperspende?

3.
Was ist eine Körperspende-Vereinbarung

4. Welche Kosten entstehen zur Zeit durch eine Körperspende-Vereinbarung?

5. Entstehen den hinterbliebenen Angehörigen Kosten aufgrund der Körperspende?

6. Kann ein Körperspender gleichzeitig auch Organspender sein?

7. Kann die Körperspendevereinbarung durch den Körperspender rückgängig gemacht werden?

8. Kann die Körperspendevereinbarung durch die Angehörigen nach dem Tode des Körperspenders rückgängig gemacht werden?

9.
Können Angehörige einen Leichnam dem Anatomischen Institut übergeben, ohne dass eine Körperspendevereinbarung besteht?

10. Kann das Anatomische Institut die Annahme des Leichnams eines Körperspenders ablehnen?

11.
Wie wird das Anatomische Institut über den Tod einer Körperspenderin und eines Körperspenders informiert?

12. Was geschieht mit dem Leichnam im Anatomischen Institut?

13. Wie lange bleibt ein Leichnam im Anatomischen Institut?

14.
Kann die anatomische Untersuchung Auskunft über die Todesursache geben?

15.
Was geschieht mit dem Leichnam nach den wissenschaftlichen Untersuchungen?

16.
Werden die Angehörigen über die Beisetzung der Urne informiert?

17.
Kann der Körper auch erdbestattet werden?

18.
Muss die Urne auf dem Friedhof in Homburg beigesetzt werden?

19.
Wer sorgt für die spätere Pflege des Grabes?

 

 


1. Wer kann seinen Körper nach dem Tode für wissenschaftliche und Lehrzwecke zur Verfügung stellen?

J
ede volljährige Person, die im Besitz ihrer geistigen Kräfte ist, kann zu Lebzeiten letztwillig mit einer Körperspende-Vereinbarung bestimmen, dass der tote Körper einem Anatomischen Institut zur Verfügung gestellt wird. In Ausnahmefällen ist eine Vereinbarung auch für Personen unter 18 Jahren möglich.

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2. Kann man seinen Körper an ein Anatomisches Institut "verkaufen"? Erhält man eine finanzielle Entschädigung für die Körperspende?

Nein. Ein Verkauf des Körpers (oder von Organen) zu Lebzeiten oder der Erhalt einer finanziellen Entschädigung ist aus ethisch-moralischen, juristischen wie auch aus organisatorischen Gründen nicht möglich.

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3. Was ist eine Körperspende-Vereinbarung?

Für die Überlassung des Körpers nach dem Tode und zur Klarstellung des letzten Willens ist die Unterzeichnung einer Vereinbarung mit dem Anatomischen Institut der Universität des Saarlandes in Homburg erforderlich. Diese Vereinbarung ist kein Vertrag, sondern ein Vermächtnis, d. h. eine Absichtserklärung, die von Vermächtnisgeber und Vermächtnisnehmer jederzeit ohne Nennung von Gründen rückgängig gemacht werden kann.

Das Formular der Vereinbarung muss handschriftlich ausgefüllt, datiert, unterschrieben und an das Anatomische Institut zurück­gesandt werden. In einem Merkblatt, das Bestandteil der Vereinbarung ist, werden Einzelheiten genau beschrieben.

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4. Welche Kosten entstehen zur Zeit durch eine Körperspende-Vereinbarung?

Bis Ende 2003 wurde das Sterbegeld der gesetzlichen Krankenkassen den deutschen Universitäten und ihren Anatomischen Instituten zur Finanzierung der Körperspenden überlassen. Durch neue gesetzliche Regelungen im Gesundheitswesen wurde das Sterbegeld zum 01.01.2004 völlig abgeschafft.

Da die Universität des Saarlandes leider nicht in der Lage ist, den Wegfall des Sterbegeldes auszugleichen, muss sich die Universität die anfallenden durchschnittlichen Bestattungskosten (Überführung zur Anatomie und zum Krematorium, Sargkosten, Einäscherungs-, Standesamts- und Friedhofsgebühren) in Höhe von zur Zeit 1100 € auf eine durch die Körperspenderin oder den Körperspender, durch Angehörige bzw. Nachlassverwalter zu regelnde Weise erstatten lassen, z. B. durch eine private Sterbegeldversicherung, durch Anlegen eines Sparbuchs zugunsten der Universität, eine testamentarische Nachlassverfügung oder eine zweckgebundene Spende. (Kommt die Körperspende nicht zustande, wird die zweckgebundene Spende an die berechtigten Hinterbliebenen rücküberwiesen.)

Ist die Finanzierung der Bestattung zum Zeitpunkt des Todes nicht gesichert, muss die Universität die Körperspende-Vereinbarung als nicht zustande gekommen betrachten.

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5. Entstehen den hinterbliebenen Angehörigen Kosten aufgrund der Körperspende?

Nein, für die Angehörigen entstehen keine Kosten. Die Finanzierungsregelungen (für Überführungen, Einäscherung, Gebühren, Friedhof, Grabpflege) sind in der Körperspende-Vereinbarung bereits vor dem Tode festgehalten worden. Kosten entstehen Angehörigen nur in den Fällen, bei denen eine Urnenbeisetzung auf einem anderen Friedhof als in Homburg gewünscht wird.

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6. Kann ein Körperspender gleichzeitig auch Organspender sein?

Ja. In den Fällen, in denen eine Organspende für Transplantationszwecke gewollt und möglich ist, der Verstorbene aber gleichzeitig bestimmt hat, dass sein Körper dem Anatomischen Institut überlassen werden soll, sieht das Anatomische Institut die Organspende für Lebende immer als vorrangig an und tritt von der Annahme des Körpers, gleichzeitig aber auch von den damit verbundenen Verpflichtungen zurück.

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7. Kann die Körperspendevereinbarung durch den Körperspender rückgängig gemacht werden?

Ja. Eine Körperspende-Vereinbarung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen rückgängig gemacht werden. Hierzu genügt die kurze schriftliche Mitteilung an das Anatomische Institut:

"Hiermit trete ich von meiner mit dem Anatomischen Institut der Universität des Saarlandes getroffenen Körperspende-Vereinbarung zurück."

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8. Kann die Körperspende-Vereinbarung durch die Angehörigen nach dem Tode des Körperspenders rückgängig gemacht werden?

Nein. Die Angehörigen sind für die Einhaltung des letzten Willens des Körperspenders mitverantwortlich und können die Vereinbarung nicht rückgängig machen.

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9. Können Angehörige einen Leichnam dem Anatomischen Institut übergeben, ohne dass eine Körperspende-Vereinbarung besteht?

Prinzipiell ja. Allerdings muss in diesen Fällen eindeutig nachgewiesen werden, dass die Körperspende dem mutmaßlichen Willen des/der Verstorbenen entsprochen hat. Diese Fälle gehören heute zu den sehr seltenen Ausnahmen und die Annahme des/der Verstorbenen wird in der Regel abgelehnt.

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10. Kann das Anatomische Institut die Annahme des Leichnams eines Körperspenders ablehnen?

Im Regelfall geschieht dies nicht. Die Annahme eines Leichnams kann allerdings dann abgelehnt werden, wenn der Sterbeort - z.B. bei Urlaubsreisen – außerhalb des Einzugsbereiches des Anatomischen Institutes liegt oder wenn der Wohnsitz außerhalb des Einzugsbereiches des Anatomischen Institutes verlegt wurde, ohne dass das Institut informiert worden ist. Auch wenn falsche Angaben zur Finanzierung der Körperspende gemacht wurden, kann die Annahme verweigert werden.

Da für die anatomischen Untersuchungen unversehrte Körper benötigt werden, werden bereits vorher sezierte oder durch einen schweren Unfall zerstörte Leichname abgelehnt. Durch die Entnahme innerer Organe zur Organtransplantation ist ein Leichnam für die anatomische Untersuchung nicht mehr nutzbar. Ein weiterer Grund für eine Ablehnung sind meldepflichtige infektiöse Krankheiten, da der Leichnam entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen schnellst­möglich beigesetzt werden muss.

Kein Ablehnungsgrund sind schwere nichtinfektiöse Krankeiten, die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Körperspende-Vereinbarung noch nicht vorhanden waren, erst mit zunehmendem Alter aufgetreten sind und den Leichnam für anatomische Zwecke nicht mehr oder nur unzureichend einsetzbar machen.

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11. Wie wird das Anatomische Institut über den Tod einer Körperspenderin und eines Körperspenders informiert?

Über die Telefonnummern auf der Vereinbarung und dem Spenderausweis wird das Anatomische Institut vom Tod einer Körperspenderin oder eines Körper­spenders durch Verwandte, Freunde oder Bekannte, das Krankenhaus oder eine Behörde unterrichtet. Das Anatomische Institut veranlasst dann die Überführung nach Homburg.

Die Überführung nach Homburg muss schnellstmöglich erfolgen. Dies bedeutet, dass die übliche Einkleidung und Ausschmückung der Verstorbenen und die Aufbahrung zu Hause oder in der örtlichen Friedhofshalle entfallen müssen.

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12. Was geschieht mit dem Leichnam im Anatomischen Institut?

Nach Annahme des verstorbenen Körperspenders und Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Zweiten Leichenschau durch den ärztlichen Prosektor des Anatomischen Institutes wird der Leichnam mit entsprechenden Chemikalien konserviert, d.h. dauer­haltbar gemacht, und kann dann prinzipiell über viele Jahre aufbewahrt werden. Entsprechend der Verein­barung wird der Leichnam für die Ausbildung der Medizinstudenten im Rahmen eines mehrmonatigen Sektionskurses, für ärztliche Weiterbildungs- und Operationskurse oder für wissenschaftliche Untersuchungen genutzt.

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13. Wie lange bleibt ein Leichnam im Anatomischen Institut?

In der Regel 1-2 Jahre. Diese Zeit wird für die mindestens sechsmonatige Konservierung und die nachfolgenden Untersuchungen benötigt. Die sehr aufwendige anatomische Untersuchung dauert etwa fünf Monate.

In den Fällen, bei denen aus bestimmtenGründen kein Wert auf die übliche Bestattung gelegt wird (Dauerspende), verbleibt der Körper gegebenenfalls im Anatomischen Institut und wird u. U. erst viele Jahre später eingeäschert und beigesetzt.

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14. Kann die anatomische Untersuchung Auskunft über die Todesursache geben?

Nur in wenigen Fällen. Die Untersuchungen, die Anatomischen Instituten durchgeführt werden, gelten nicht der Feststellung der Todesursache oder von krankhaften Veränderungen des Körpers. Dafür sind die Pathologischen und Rechtsmedizinischen Institute zuständig. Die Anatomie interessiert vielmehr der normal gebaute menschliche Organismus mit all seinen Varianten als Forschungs- und Studienobjekt für die Aus- und Fortbildung der Ärztinnen und Ärzte.

Wenn die Feststel­lung chronischer Leiden (z.B. Staublunge als Berufs­rankheit) oder der Todesursache aus versicherungsrechtlichen oder rechtsmedizinischen Gründen wichtig ist, muss die oder der Verstorbene einer Sektion im Pathologischen oder im Rechtsmedizinischen Institut zugeführt werden. Das Anatomische Institut steht einer solchen Sektion nicht im Wege, muss dann aber die Vereinbarung als hinfällig betrachten.

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15. Was geschieht mit dem Leichnam nach den wissenschaftlichen Untersuchungen?

Nach Abschluß der Untersuchungen wird der Leichnam in ein Krematorium überführt und dort eingeäschert. Danach wird die Urne bis zur Beisetzungsfeier im Anatomischen Institut aufbewahrt und letztlich auf dem Gräberfeld des Anatomischen Institutes auf dem Hombur­er Hauptfriedhof in Anwesenheit der Angehörigen anonym beigesetzt.

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16. Werden die Angehörigen über die Beisetzung der Urne informiert?

Ja. Alle vom Körperspender angegebenen Angehörigen, Freunde und Bekannte werden zu einer akademischen und ökumenischen Trauerfeier und der nachfolgenden Urnenbeisetzung frühzeitig eingeladen. Die Trauerfeiern finden in der Regel Mitte November eines jeden Jahres statt.

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17. Kann der Körper auch erdbestattet werden?

Nein. Eine Erdbestattung ist nicht möglich. (Diese Regelung gilt für das Anatomische Institut der Universität des Saarlandes.)

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18. Muss die Urne auf dem Friedhof in Homburg beigesetzt werden?

Nein. Auf Wunsch der Angehörigen kann die Urne auch auf einem anderen Friedhof, z.B.dem Heimatfriedhof beigesetzt werden. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten müssen dann allerdings von den Angehörigen getragen werden.

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19. Wer sorgt für die spätere Pflege des Grabes?

Für die Pflege des Gräberfeldes sorgt das Anatomische Institut unter Zuhilfenahme von Spendengeldern auf unbegrenzte Zeit.

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Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne. Sie können uns telefonisch, schriftlich oder per E-Mail ansprechen.

Anatomisches Institut
Prosektur
Medizinische Fakultät
Universitätsklinikum
66421 Homburg/Saar

Sekretariat Frau Helga Meyer
Tel. 06841 - 162 6100 / 162 6102
helga.meyer@uniklinikum-saarland.de

Herr Dr. med. Kurt W. Becker
Tel. 06841 - 162 6140
kurt.w.becker@uniklinikum-saarland.de
Fax 06841 - 162 6121